Sie möchten Ihre Wohnung oder Ihr Haus vermieten? Mit uns als Makler an Ihrer Seite zahlt sich jeder Cent Ihrer Provision aus. Gerade in einer Boom-Region wie Erding kostet die Vermietung viel Zeit. Zum einen müssen Sie als Vermieter Ihre Immobilie bewerben – von aussagekräftigen Fotos und Beschreibungen bis hin zum Inserat in den bedeutendsten Online-Immobilienportalen oder Zeitungen. Zum anderen die Besichtigungen planen und in Ihrer Freizeit selbst durchführen. Haben Sie schließlich den passenden Mieter gefunden, so gilt es die Bonität zu prüfen und den Mietvertrag rechtlich sicher unter Dach und Fach zu bringen. Wir machen das! Professionell und erfahren bis zur Wohnungsübergabe. Und die Maklergebühr? Ermitteln wir stets individuell. Und am Ende des Jahres können Sie diese steuerlich geltend machen! Fragen Sie uns!
Seit Juni 2015 gilt in Deutschland für die Vermietung privater Wohnungen und Häuser das sogenannte Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus vermieten, müssen Sie als Vermieter die Maklerprovision bezahlen. Ihr Vorteil: Diese ermitteln wir stets individuell und verbinden sie mit einem umfassenden Service-Paket. Darin enthalten sind in jedem Fall:
Damit schaffen wir ein solides Fundament, um Ihr Haus oder Ihre Wohnung Ihrer gewünschten Zielgruppe zu präsentieren:
Die Besichtigung Ihrer Immobilie führen wir mit solventen Mietinteressenten professionell und persönlich durch. Und auch die Vorbereitung des Mietvertrags nach geltendem Recht übernehmen wir für Sie – ebenso wie die Übergabe der Mietsache inklusive einem Zustandsprotokoll. So gewinnen Sie kostbare Zeit und Mieter, die wir nach bestem Gewissen speziell für Sie gefunden haben. Sie haben noch Fragen zum Vermieten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses?
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen zur Mietpreisbremse wurde im Juni 2015 das so genannte Bestellerprinzip eingeführt. Einfach erklärt bedeutet dies, dass Sie als Vermieter die Maklercourtage bezahlen müssen, wenn Sie einen Makler mit der Vermittlung Ihrer Immobilie beauftragen. In den meisten Mietsachen findet somit eine Umkehr der Provisionszahlungen an den Vermittler, also den Immobilienmakler statt. Bezahlten bis zur Einführung des Bestellerprinzips die künftigen Mieter in der Regel 2 Monatskaltmieten an den Makler, so vergütet nun der Besteller den Makler für seine Vermittlungstätigkeit – und das ist in den meisten Fällen der Wohnungsvermieter. Für Vermieter von Gewerbeimmobilien gilt das Bestellerprinzip nicht.
Ausschlaggebend für die Ermittlung von Mietpreisen für Wohnimmobilien ist die ortsübliche Vergleichsmiete sowie, sofern vorhanden, der Mitspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Als Marktberichterstatter für den IVD Süd haben wir Zugang zu den aktuellen Mietzahlen in Bayern. Zudem sind wir seit 1987 am Markt in Erding und haben die aktuelle Preisentwicklung sowie aussagekräftige Vergleichsmieten stets im Blick. Für eine zügige und für beide Seiten zufriedenstellende Vermietung entwickeln wir auf dieser Basis realistische Mietpreise.
Ja. Vermieter wie Verkäufer sind bei Vermietung oder Verkauf verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen. Basis hierfür war bis Februar 2021 die Energieeinsparverordnung (EnEV). Seit April 2021 greift das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieses räumt Mietern und Käufern das Recht ein, vor der Entscheidung für eine Immobilie, die Daten des Energieausweises zu prüfen.
Einen Energieausweis dürfen gemäß Gebäudeenergiegesetz nur Personen mit besonderer Qualifikation ausstellen. Am besten wenden Sie sich an einen Ingenieur, Architekten oder Handwerker mit Zusatzausbildung zum Energieberater. Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig und kann nicht verlängert werden. Energieausweise werden immer für ganze Gebäude und nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt, wobei es zwei Arten gibt. Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Immobilieneigentümer eines Neubaus benötigen einen Bedarfsausweis, da bei Neubauten noch keine Energieverbrauchsdaten vorliegen und somit kein Verbrauchsausweis erstellt werden kann. Hat Ihre Immobilie maximal vier Wohneinheiten und liegt die Bauantragstellung vor dem 1.11.1977, müssen Sie laut Gesetzgeber ebenfalls einen Bedarfsausweis erstellen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude, die aufgrund von Sanierungsmaßnahmen die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchV) von 1977 erfüllen, hier dürfen Sie auch einen Verbrauchsausweis beantragen. Besitzen Sie ein Wohngebäude mit mindestens fünf Wohneinheiten oder ein Nichtwohngebäude, können Sie zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis wählen.
Ein Verbrauchsausweis ist ein Energieausweis, der den tatsächlichen Energieverbrauch einer Wohnimmobilie darstellt. Er kann bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohneinheiten oder Bestandsimmobilien mit Bauantragstellung nach dem 01.11.1977 oder Gebäuden, die durch spätere Sanierungen mindestens dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung (WSchV) von 1977 entsprechen, beantragt werden. Der Verbrauchsausweis wird auf Grundlage gemessener Verbrauchsdaten der mindestens letzten drei Abrechnungsperioden erstellt.
Mit unserem Vermietungs-Service sind wir rund um Erding, Dorfen, Mühldorf, Buchbach, Waldkraiburg, Taufkirchen-Vils, der Flughafenregion München, Freising und Ebersberg für Sie da.