Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen zur Mietpreisbremse wurde im Juni 2015 das so genannte Bestellerprinzip eingeführt. Einfach erklärt bedeutet dies, dass Sie als Vermieter die Maklercourtage bezahlen müssen, wenn Sie einen Makler mit der Vermittlung Ihrer Immobilie beauftragen. In den meisten Mietsachen findet somit eine Umkehr der Provisionszahlungen an den Vermittler, also den Immobilienmakler statt. Bezahlten bis zur Einführung des Bestellerprinzips die künftigen Mieter in der Regel 2 Monatskaltmieten an den Makler, so vergütet nun der Besteller den Makler für seine Vermittlungstätigkeit – und das ist in den meisten Fällen der Wohnungsvermieter. Für Vermieter von Gewerbeimmobilien gilt das Bestellerprinzip nicht.
Die Vermietung ist immer mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden: Sie als Vermieter müssen sich um die Bewerbung Ihrer Immobilie kümmern – von aussagekräftigen Fotos und Beschreibungen bis hin zum Inserieren in den bedeutendsten Online- Immobilienportalen oder Zeitungen. Auch die Terminvergabe für Besichtigungen sowie die Besichtigungen selbst, müssen Sie in Ihrer Freizeit durchführen. Haben Sie schließlich den passenden Mieter gefunden, so gilt es die Bonität zu prüfen und den Mietvertrag rechtlich sicher unter Dach und Fach zu bringen.
All dies übernimmt ein Makler für Sie – eine umfassende Leistung, die durchaus eine Wertschätzung gerechtfertigt. Sehen Sie als Besteller also nicht nur die Maklercourtage, sondern auch die Leistung, die Sie hierfür erhalten. Übrigens: Wir von Immobilien Karl Kainz aus Erding ermitteln die Maklergebühr stets individuell. Und am Ende des Jahres, können Sie die gezahlte Maklerprovision steuerlich geltend machen! Fragen Sie uns!
Seit Juni 2015 müssen Sie als Mieter die Maklergebühren nicht mehr bezahlen. Auch eine spätere Berechnung der angefallenen Provision von Ihrem Vermieter an Sie hat der Gesetzgeber unterbunden.
Ausnahme: Sie haben selbst einen Makler mit einer Suchanfrage nach einer Wohnung zum Mieten beauftragt – in diesem Fall sind Sie der Auftraggeber bzw. Besteller des Immobilienmaklers.
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